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orboto

./legal/tos

Allgemeine Nutzungsbedingungen

Software as a Service · orboto

Stand: 13.10.2026. Die Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung (Ziffer 10.2) steht unter /legal/avv.

Präambel

A. Herr Daniel Schemann, geschäftsansässig Triebelsheide 37b, 42111 Wuppertal, (nachfolgend „Lizenzgeber“) bietet unter dem Namen „orboto“ eine Software as a Service für die Projekt Planung an, für die noch weitere Zusatzleistungen, wie z.B. ein E-Mailservice oder KI-Unterstützung hinzugebucht werden können (nachfolgend die „SaaS“) an. Die nachfolgenden Vereinbarungen regeln Bereitstellung und Nutzung der SaaS. Vertragspartner des Lizenzgebers werden nachfolgenden als „Lizenznehmer“ bezeichnet. Der Lizenznehmer erhält die technische Möglichkeit und Berechtigung, auf die SaaS, welche auf einem Fremdserver gehostet wird, mittels Internet zuzugreifen und die Funktionalitäten der Softwareapplikation im Rahmen dieses Vertrages zu nutzen. Zu diesem Zweck stellt der Lizenzgeber das Online-Portal zur Nutzung für den Lizenznehmer und die von ihm berechtigten Nutzer, bereit. Aus lizenzrechtlichen Gründen müssen die Nutzerzugänge mit personifizierten Zugangskennungen und Benutzerkennwörtern eingerichtet werden.

B. Die Leistungen des Lizenzgebers richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB und juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen.

C. Der Einbindung von allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lizenznehmers wird ausdrücklich widersprochen. Dies gilt auch dann, wenn Geschäftsbedingungen des Lizenznehmers in vertraglichen Unterlagen beigefügt sind oder in Bezug genommen werden sowie, wenn der Lizenzgeber in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Lizenznehmers Leistungen ausführt oder annimmt.

1. Zustandekommen und Gegenstand des Vertrags

1.1. Die Angebote des Lizenzgebers sind freibleibend. Durch das Klicken auf den Button „Kostenpflichtig Buchen“ macht der Lizenznehmer dem Lizenzgeber ein Angebot zum Abschluss eines Vertrags bezüglich der ausgewählten Leistungen. Der Vertrag kommt erst mit Auftragsbestätigung des Lizenzgebers oder durch Erbringung der Leistung zustande.

1.2. Der Lizenzgeber stellt dem Lizenznehmer die im jeweiligen Angebot spezifizierten Leistungen zur Nutzung der SaaS zur Verfügung. Die Kosten hierfür sind ebenfalls dem jeweiligen Angebot zu entnehmen.

1.3. Der Lizenzgeber bietet lediglich den Zugang zu der vom Lizenzgeber online betriebenen Applikation an. Der Lizenzgeber stellt dem Lizenznehmer keine Software zur Verfügung.

1.4. Der Lizenzgeber ist berechtigt, einzelne im Angebot enthaltene Module oder Funktionen an den technischen Fortschritt, mögliche Normen oder Gesetzesänderungen anzupassen. Der Lizenzgeber wird den Lizenznehmer über solche Anpassungen mit einem angemessenen Vorlauf von mindestens einem Monat informieren. Der Lizenzgeber wird dafür Sorge tragen, dass die Funktionalitäten auch im Falle von Anpassungen grundsätzlich erhalten bleiben. Ist dies nicht der Fall oder führt die Anpassung dazu, dass die Nutzung für den Lizenznehmer aus anderen Gründen nicht mehr für den Vertragszweck geeignet ist, ist der Lizenznehmer berechtigt, den Vertrag innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Einführung der Anpassungen zum Monatsende zu kündigen.

2. Nutzungsrecht

2.1. Der Lizenznehmer und die von ihm eingerichteten Nutzer erhalten das nicht exklusive, auf die Laufzeit des Vertrages zeitlich beschränkte Recht, auf die SaaS mittels Internet zuzugreifen und mittels eines Browsers die mit dem Online-Portal verbundenen Funktionalitäten gemäß diesem Vertrag und dem Vertrag zugrundeliegenden Angebot zu nutzen. Darüberhinausgehende Rechte an der SaaS oder deren den Inhalten erhält der Lizenznehmer nicht.

2.2. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die SaaS über die nach Maßgabe dieses Vertrages erlaubte Nutzung hinaus zu nutzen oder von Dritten nutzen zu lassen oder es Dritten zugänglich zu machen. Insbesondere ist es dem Lizenznehmer nicht gestattet, die Software oder Teile davon zu vervielfältigen, zu verkaufen oder vorübergehend zu übertragen, zu vermieten oder zu verleihen. Ferner ist es dem Lizenznehmer nicht gestattet, die Zugangsdaten für die Applikation Dritten zugänglich zu machen.

2.3. Die vertraglichen Leistungen dürfen ausschließlich vom Lizenznehmer und den von ihm namentlich registrierten Nutzern erfolgen. Eine Nutzungsüberlassung an verbundene Unternehmen ist nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung vom Lizenzgeber zulässig.

2.4. Der Lizenzgeber ist berechtigt, angemessene technische Maßnahmen zum Schutz vor nicht vertragsgemäßer Nutzung zu treffen. Die vertragsgemäße Nutzung der Leistungen darf hierdurch nicht mehr als unwesentlich beeinträchtigt werden.

2.5. Im Falle einer Überschreitung des Nutzungsumfangs durch einen vertragswidrigen Lizenznehmer oder im Falle einer unbefugten Nutzungsüberlassung an Dritte hat der Lizenznehmer Lizenzgeber auf Verlangen unverzüglich alle ihm zur Verfügung stehenden Informationen zur Geltendmachung von Ansprüchen wegen der vertragswidrigen Nutzung mitzuteilen, insbesondere den Namen und die Anschrift des Lizenznehmers.

2.6. Der Lizenzgeber kann die Zugangsberechtigung des Lizenznehmers widerrufen und / oder den Vertrag kündigen, wenn der Lizenznehmer gegen Vorschriften zum Schutz vor unbefugter Nutzung verstößt. In diesem Zusammenhang kann der Lizenzgeber den Zugang zu den vertraglichen Leistungen unterbrechen oder sperren. Der Lizenzgeber hat dem Lizenznehmer eine angemessene Frist zur Abhilfe zu gewähren. Der alleinige Widerruf der Zugangsberechtigung gilt nicht gleichzeitig als Kündigung des Vertrages. Der Lizenzgeber kann den Widerruf der Zugangsberechtigung ohne Kündigung nur für einen angemessenen Zeitraum, maximal 3 Monate, aufrechterhalten.

2.7. Der Vergütungsanspruch des Lizenzgebers für eine über die vereinbarte Nutzung hinausgehende Nutzung bleibt unberührt.

2.8. Der Lizenznehmer hat einen Anspruch auf Wiedererteilung der Zugangsberechtigung und der Zugangsmöglichkeit, nachdem er nachgewiesen hat, dass er die vertragswidrige Nutzung eingestellt und die zukünftige vertragswidrige Nutzung verhindert hat.

3. orboto Token, KI generierte Inhalte und KI Training

3.1. Der Leistungsumfang für KI-basierten Leistung wird durch ein bestimmtes orboto Tokenkontingent definiert. Das Tokenkontingent bezeichnet die maximale Anzahl von Tokens, die im Rahmen der vertraglich vereinbarten Leistung innerhalb des jeweiligen Abrechnungs- bzw. Leistungszeitraums verarbeitet und/oder generiert werden können.

3.2. Verbraucht der Lizenznehmer während der Vertragslaufzeit die vereinbarte Anzahl an orboto Token nicht vollständig, verfallen die nicht verbrauchten Token. Ein Anspruch auf Rückzahlung der Vergütung für nicht verbrauchte orboto Token besteht nicht.

3.3. Der Lizenzgeber übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit KI-generierten Inhalten. KI Modelle können halluzinieren, weswegen durch KI generierte Inhalte stets durch den Lizenznehmer auf Vollständigkeit und Richtigkeit geprüft werden müssen.

3.4. Der Lizenzgeber haftet zudem nicht für etwaige Verletzungen von Rechten Dritter durch KI generierte Inhalte. Der Lizenznehmer ist verpflichtet Inhalte, die er durch die KI generiert hat auf etwaige Rechtsverstöße vor deren Nutzung zu prüfen.

3.5. Daten des Lizenznehmers werden ausschließlich zum Training der KI-Modelle verwendet, wenn der Lizenznehmer seine Einwilligung hierzu erklärt. Die Einwilligung kann sowohl insgesamt als auch für einzelnen Projekte widerrufen werden. Dabei kann die Einwilligung jedoch ausschließlich für die Zukunft widerrufen werden. Daten die bereits im Rahmen des Trainings verwendet wurden, werden nicht wieder aus dem Modell gelöscht.

4. Kommunikation

4.1. Der Lizenzgeber ist während der Servicezeiten unter [email protected] für die Meldung von technischen Störungen zu erreichen. Außerhalb der Servicezeiten werden Anfragen nur im Falle eines Systemausfalls bearbeitet.

4.2. Die Servicezeiten des Lizenzgebers sind, sofern nicht anders vereinbart, Montag bis Freitag zwischen 9:00 Uhr und 18:00 Uhr (MEZ/MESZ) mit Ausnahme von Feiertagen am Sitz des Lizenzgebers.

4.3. Der Support wird während der Servicezeiten des Lizenzgebers gemäß Ziffer 4.2., abhängig von dem jeweils abgeschlossenen Paket wie folgt antworten:

Community (Self-Host): Hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Reaktionszeit, eine Antwort erfolgt im Ermessen des Lizenzgebers in Community-Kanälen;

Cloud Team: Innerhalb von 24 Stunden;

Cloud Business: Innerhalb von 4 Stunden, Anfrage wir mit Priorität behandelt;

Cloud Enterprise: Nach Vereinbarung.

4.4. Der Lizenznehmer hat auch einen verantwortlichen Ansprechpartner zu benennen, der bevollmächtigt ist, Erklärungen im Namen des Lizenznehmers abzugeben und entgegenzunehmen. Dieser Ansprechpartner ist im Rahmen des Vertragsabschlusses zu benennen und kann vom Lizenznehmer durch eine entsprechende Mitteilung in Textform geändert werden.

5. Verfügbarkeit

5.1. Der Lizenzgeber strebt eine Verfügbarkeit von 98% im Jahresdurchschnitt an. Die Berechnungen basieren auf der Dauer der aufgezeichneten servicebeeinträchtigenden Störungen pro Service, die von Lizenzgeber innerhalb des festgelegten Servicemesszeitraums erfasst werden. Der Messzeitraum beträgt ein Jahr und beginnt mit dem Datum der Leistungserbringung und jedem neuen Jahreszeitraum danach. Regelmäßige oder angekündigte Wartungsperioden werden bei der Verfügbarkeitsmessung nicht berücksichtigt. Ausfälle, deren Ursache außerhalb des von Lizenzgeber genutzten Rechenzentrums liegen, bleiben bei der Betrachtung der Verfügbarkeit der Services unberücksichtigt.

5.2. Der Lizenzgeber führt Wartungsarbeiten an der Software durch, um Sicherheit, Stabilität und Funktionsumfang zu gewährleisten und weiterzuentwickeln. Wartungsarbeiten, die die Nutzung der Software nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen (insbesondere rollierende Updates, bei denen Instanzen einzeln und mit automatischer Funktionsprüfung aktualisiert werden), kann der Lizenzgeber jederzeit und ohne vorherige Ankündigung durchführen. Für Wartungsarbeiten, die zu einer vorübergehenden Unterbrechung der Nutzung führen können, stehen dem Lizenzgeber feste Wartungsfenster zur Verfügung: durchgehend samstags 08:00 Uhr bis sonntags 22:00 Uhr sowie werktags 23:00 Uhr bis 09:00 Uhr (jeweils Europe/Berlin). Innerhalb dieser Fenster bedarf es keiner vorherigen Ankündigung; Unterbrechungen werden so kurz wie möglich gehalten. Wartungsarbeiten zur Abwehr von Gefahren für die Systemsicherheit oder -Integrität sowie zur Behebung von Fehlern, die die Nutzung wesentlich beeinträchtigen, kann der Lizenzgeber jederzeit auch außerhalb der Wartungsfenster und ohne Ankündigung durchführen. Der Lizenzgeber bemüht sich, den Kunden über geplante nutzungsunterbrechende Wartungsarbeiten nach Möglichkeit vorab zu informieren (z.B. per E-Mail oder Hinweis in der Software). Ein Anspruch des Kunden hierauf besteht nicht.

6. Vergütung

6.1. Die Höhe der jeweiligen Entgelte ergibt sich aus dem Angebot, das dem Vertrag zugrunde liegt, oder, falls dort nicht angegeben, aus der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preisliste des Lizenzgebers.

6.2. Soweit nicht anders vereinbart, sind alle Zahlungen jeweils im Voraus zur Zahlung fällig.

6.3. Alle Zahlungen werden von Polar Software, Inc („Zahlungsdienstleister“) abgewickelt. Der Zahlungsdienstleister ist der Vertragspartner für die Zahlung, stellt die Rechnung an den Lizenznehmer aus und ist für die Erhebung und Abführung der Mehrwertsteuer, der Umsatzsteuer, sowie anderer anfallender Transaktionssteuern in den jeweiligen Rechtsordnungen verantwortlich. Der Dienstleistungsvertrag (Bereitstellung von Software) besteht ausschließlich zwischen dem Lizenznehmer und dem Lizenzgeber.

6.4. Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Das Gleiche gilt für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts.

6.5. Der Lizenzgeber ist berechtigt, dem Lizenznehmer für die Dauer eines Zahlungsverzuges des Lizenznehmers die weitere Nutzung der Leistungen zu untersagen. Der Lizenzgeber kann dieses Recht nur für einen angemessenen Zeitraum, in der Regel für maximal 6 Monate, geltend machen. Dies stellt keine Kündigung des Vertrags dar.

6.6. Im Falle einer unberechtigten Mängelrüge durch den Lizenznehmer aufgrund grober Fahrlässigkeit ist der Lizenzgeber berechtigt, dem Lizenznehmer den für die Bearbeitung entstandenen Aufwand gemäß der jeweils gültigen Preisliste für Servicearbeiten in Rechnung zu stellen.

7. Gewerbliche Schutzrechte und Eigentum an Daten

7.1. Der Lizenzgeber ist Inhaber aller gewerblichen Schutzrechte an den lizenzierten Softwareprodukten sowie den damit verbundenen Dienstleistungen der Applikation.

7.2. Sofern der Lizenzgeber urheberrechtlich geschützte Inhalte im Rahmen der Applikation zur Verfügung stellt, räumt der Lizenzgeber dem Lizenznehmer hieran ein nicht-exklusives, zeitlich auf die Dauer des Vertrags begrenztes und weltweites Nutzungsrecht zum Zweck der Erfüllung dieses Vertrags ein.

7.3. Sofern der Lizenznehmer dem Lizenzgeber über die Speicherung seiner Daten hinausgehende und zur Erfüllung oder Durchführung des Vertrags urheberrechtlich geschützte Inhalte zur Verfügung stellt, räumt der Lizenznehmer dem Lizenzgeber zur Erfüllung oder Durchführung des Vertrags ein nicht-exklusives, dauerhaftes und weltweites Nutzungsrecht ein.

7.4. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, keine vom Lizenzgeber eingetragenen oder genutzten Marken oder sonstigen gewerblichen Schutzrechte anzugreifen.

7.5. Alle personenbezogenen oder unternehmensbezogenen Daten gehören ausschließlich dem Lizenznehmer. Der Lizenzgeber verarbeitet die Daten ausschließlich im Auftrag des Lizenznehmers im Rahmen eines bei der Verarbeitung personenbezogener Daten abzuschließenden Auftragsdatenverarbeitungsvertrages.

7.6. Der Lizenzgeber ist berechtigt, solche Daten, die keinen Personen- oder Firmenbezug haben, selbständig auszuwerten oder die Daten des Lizenznehmers so zu verwenden, dass durch die Aggregation der Daten ein Personen- oder Firmenbezug entfällt, z.B. in Form von Statistiken.

8. Pflichten und Obliegenheit des Lizenznehmers

Der Lizenznehmer wird die ihm zur Leistungserbringung und -abwicklung dieses Vertrages treffenden Pflichten erfüllen. Er wird insbesondere

a) die vereinbarte Vergütung fristgerecht zahlen;

b) die ihm bzw. den Nutzern zugeordneten Nutzungs- und Zugangsberechtigungen sowie Identifikations- und Authentifikations-Sicherungen vor dem Zugriff durch Dritte schützen und nicht an unberechtigte Nutzer weitergeben;

c) dafür Sorge tragen, dass (z. B. bei der Übernahme von Texten und Daten Dritter auf dem Server vom Lizenzgeber) alle gewerblichen Schutz- und Urheberrechte (insbesondere die Nutzungsrechte Dritter) beachtet werden;

d) die erforderliche Einwilligung des jeweils Betroffenen einholen, soweit der Lizenznehmer im Rahmen der Nutzung vom Online-Portal personenbezogene Daten des Betroffenen verarbeitet oder nutzt und kein gesetzlicher Erlaubnistatbestand eingreift;

e) den Versuch unterlassen, selbst oder durch nicht autorisierte Dritte Informationen oder Daten unbefugt abzurufen oder in Programme, die vom Lizenzgeber betrieben werden einzugreifen oder eingreifen zu lassen oder in Datennetze vom Lizenzgeber unbefugt einzudringen;

f) den Lizenzgeber von sämtlichen Ansprüchen Dritter freistellen, die auf einer schuldhaften rechtswidrigen Verwendung der SaaS durch ihn oder seiner Nutzer beruhen oder mit seiner Billigung erfolgen oder die sich aus der schuldhaften Verletzung geltendem Rechts im Zusammenhang mit der Nutzung der SaaS, insbesondere des Datenschutzrechts oder des Urheberrechts, ergeben. Erkennt der Lizenznehmer oder muss er erkennen, dass ein solcher Verstoß droht, besteht die Pflicht zur unverzüglichen Unterrichtung des Lizenzgebers;

g) die von ihm berechtigten Nutzer verpflichten, ihrerseits die für die Nutzung vom Online-Portal in Ziffer 8. aufgeführten Bestimmungen einzuhalten;

h) und er wird die Leistungen des Lizenzgebers nicht für die folgenden Tätigkeiten nutzen:

  • Versenden von unaufgeforderter Werbung (Spam) an Empfänger ohne gültige Einwilligung oder sonstiger Missbrauch des E-Mailservices;
  • Belästigung, Drohungen, Diskriminierung oder Verleumdung Dritter;
  • Verbreitung illegaler Inhalte (insbesondere Urheberrechtsverletzungen, Pornografie, Verherrlichung von Gewalt);
  • Krypto-Mining oder anderer missbräuchlicher Ressourcenverbrauch über die KI- oder API-Endpunkte;
  • Reverse Engineering der Enterprise-Komponenten (Dateien, deren Pfad „.ee.“ enthält oder die sich in „.ee/“-Verzeichnissen befinden);
  • Automatisierte Massenkontenerstellung oder Bot-Spam in Arbeitsbereichen;
  • Erzeugung von Hassreden, gefährlichen Anleitungen oder Inhalten zur Begehung von Straftaten über die KI-Funktionen;
  • Erzeugung menschenähnlicher Gesichter, Gesichtsvertauschungen, Stimmimitationen oder die Verwendung des Bildnisses einer Person ohne deren ausdrückliche Zustimmung
  • Automatisierte Entscheidungsfindung oder Kategorisierung in Bezug auf einzelne Personen (z. B. Einstellung, Entlassung, Bonitätsbewertung).

9. Höhere Gewalt

9.1. Der Lizenzgeber ist von der Verpflichtung zur Leistung aus diesem Vertrag befreit, wenn und soweit die Nichterfüllung von Leistungen auf das Eintreten von Umständen höherer Gewalt nach Vertragsabschluss zurückzuführen ist.

9.2. Als Umstände höherer Gewalt gelten zum Beispiel Einbruch bzw. Diebstahl, Krieg, Streiks, Unruhen, Enteignungen, Rechtsänderungen, Sturm, Überschwemmungen und sonstige Naturkatastrophen sowie sonstige vom Lizenzgeber nicht zu vertretende Umstände. Hierzu zählen insbesondere Brände, Wassereinbrüche, Stromausfälle und Unterbrechungen oder Zerstörung datenführender Leitungen oder Ausfall des Telekommunikationsdienstleisters.

9.3. Jede Vertragspartei hat die andere Vertragspartei über den Eintritt eines Falles von höherer Gewalt unverzüglich und per E-Mail in Kenntnis zu setzen.

10. Datenschutz und Vertraulichkeit

10.1. Beide Parteien werden die anwendbaren Datenschutzbestimmungen, insbesondere die in der Bundesrepublik Deutschland oder der Europäischen Union geltenden, beachten und ihre im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vertrag eingesetzten Mitarbeiter auf das Datengeheimnis verpflichten, soweit sie nicht bereits allgemein dazu verpflichtet sind.

10.2. Soweit der Lizenzgeber Zugriff auf personenbezogene Daten des Lizenznehmers oder aus dem Bereich des Lizenznehmers hat, wird er ausschließlich als Auftragsdatenverarbeiter tätig und wird diese Daten nur zur Durchführung des Vertrages verarbeiten und nutzen. Hierzu wird eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung abgeschlossen.

10.3. Der Lizenzgeber ist dazu berechtigt im Rahmen des E-Mailservice Sperrlisten zu führen mit Personen, die im Rahmen des E-Mailservice vom Lizenznehmer angeschrieben wurden und gegenüber dem Lizenzgeber erklären hierzu keine Einwilligung erteilt zu haben oder diese zu widerrufen.

10.4. Der Lizenznehmer ist grundsätzlich nicht berechtigt, Zugang zu den Räumlichkeiten des Lizenzgebers sowie zu anderen Systemkomponenten zu verlangen. Unberührt hiervon bleiben Zutrittsrechte des Datenschutzbeauftragten des Lizenznehmers nach schriftlicher Ankündigung zum Zwecke der Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen gemäß der Auftragsdatenverarbeitungsvereinbarung sowie des sonstigen gesetzes- und vertragskonformen Umgangs von Lizenzgeber mit personenbezogenen Daten im Rahmen des Betriebs der SaaS gemäß der jeweiligen Vereinbarung.

10.5. "Vertrauliche Informationen" sind alle zwischen den Parteien im Rahmen der Vereinbarung mündlich oder schriftlich ausgetauschten Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder aufgrund der Umstände der Übermittlung, insbesondere der Bestimmungen der Vereinbarung, als vertraulich zu betrachten sind. Informationen gelten nicht als vertraulich, wenn sie der anderen Partei nachweislich bereits vor der Übermittlung bekannt waren, ohne dass sie einer Vertraulichkeitsvereinbarung unterlagen, wenn sie während der Laufzeit des Vertrages ohne Vertragsverletzung durch die Parteien öffentlich bekannt werden, wenn sie während der Laufzeit des Vertrages von Mitarbeitern der Parteien, die keinen Zugang zu den vertraulichen Informationen hatten, unabhängig entwickelt wurden, wenn sie von der übermittelnden Partei ohne Geheimhaltungsvereinbarung an Dritte weitergegeben werden oder wenn sie aufgrund einer vollstreckbaren Anordnung oder einer anderen Entscheidung eines Gerichts, einer Behörde oder einer anderen staatlichen Einrichtung veröffentlicht werden müssen. Im letzteren Fall verpflichtet sich der Adressat der Entscheidung jedoch, die andere Partei unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen und sie im Rahmen einer rechtlichen Anfechtung einer solchen Entscheidung angemessen zu unterstützen. Grundsätzlich sind alle technischen Informationen Teil der vertraulichen Informationen, es sei denn, sie werden unter einer Open-Source-Lizenz verbreitet.

10.6. Die empfangende Partei verpflichtet sich, alle vertraulichen Informationen streng vertraulich zu behandeln und sie nicht zu verwenden oder Dritten zugänglich zu machen, es sei denn, dies geschieht zum Zweck der Erfüllung des Vertrages. Die empfangende Partei darf die Informationen nur an ihre Geschäftsleitung, Mitarbeiter und Berater weitergeben, soweit diese ebenfalls der Geheimhaltung nach diesen Bestimmungen unterliegen und soweit sie mit den Vertragsangelegenheiten befasst sind. Die empfangende Partei ergreift alle angemessenen Maßnahmen, um eine unbefugte Nutzung der vertraulichen Informationen zu verhindern, und unterrichtet die offenlegende Partei unverzüglich über jede vermutete unbefugte Nutzung oder Offenlegung.

10.7. Der Lizenzgeber ist berechtigt, den Lizenznehmer als Referenzkunden unter Verwendung seines Logos auf der Website des Lizenzgebers und in seiner sonstigen Eigenwerbung zu nennen, solange das Vertragsverhältnis besteht und der Lizenznehmer nicht in Textform widerspricht.

11. Haftung

11.1. Der Lizenzgeber haftet dem Lizenznehmer unbeschränkt bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für alle von ihr sowie ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen verursachten Schäden.

11.2. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Lizenzgeber im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unbeschränkt.

11.3. Im Übrigen haftet der Lizenzgeber nur, wenn der Lizenzgeber schuldhaft eine Kardinalpflicht verletzt hat. Kardinalpflichten sind solche Pflichten, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung die andere Partei regelmäßig vertrauen darf.

11.4. Im Falle der Haftung nach Ziffer 11.3 ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

11.5. Der Lizenznehmer ist für die regelmäßige Sicherung seiner Daten verantwortlich. Verursacht der Lizenzgeber einen Datenverlust, so haftet er in dem im vorstehenden Absatz genannten Umfang nur für die Kosten der Vervielfältigung der betreffenden Daten, der Erstellung der Sicherungsdateien und für die Kosten der Wiederherstellung solcher Daten, die auch bei ordnungsgemäßer Sicherung verloren gegangen wären.

11.6. Der Lizenzgeber übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit KI-generierten Inhalten.

11.7. Der Lizenzgeber haftet zudem nicht für etwaige Verletzungen von Rechten Dritter durch KI generierte Inhalte. Der Lizenznehmer ist verpflichtet Inhalte, die er durch die KI generiert hat auf etwaige Rechtsverstöße vor deren Nutzung zu prüfen

11.8. Der Kunde ist allein für von ihm verwendet KI und darauf basierende Agenten verantwortlich und der Lizenzgeber haftet nicht für durch KI oder Agenten des Kunden verursachte Schäden, auch wenn diese im Zusammenhang mit den Leistungen des Lizenzgebers genutzt werden.

11.9. Die Haftung nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.

11.10. Die verschuldensunabhängige Haftung für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorlagen (§ 536a Abs. 1 BGB), ist ausgeschlossen.

12. Vertragslaufzeit, Kündigung und Reduzierung von Nutzern

12.1. Die Laufzeit ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, das dem Vertrag zugrunde liegt. Wenn keine andere Laufzeit vereinbart wird, wird der Vertrag für ein Jahr geschlossen. Der Vertrag kann jederzeit zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit gekündigt werden. Wird der Vertrag nicht vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit gekündigt, verlängert er sich um die zuvor vereinbarte Vertragslaufzeit, längstens jedoch um ein Jahr. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.

12.2. Die Kündigung kann nur durch den Administrator erfolgen. Um zu kündigen muss der Administrator sich in seinen Account unter account.orboto.io einloggen und dort den Bereich „Subscriptions" öffnen und das betreffende Abonnement auswählen. Anschließend muss dort der Button „Abonnement Kündigen" geklickt werden.

12.3. Der Lizenznehmer hat die Möglichkeit, innerhalb von 90 Tagen nach Beendigung des Vertrages seine Datenbestände auf eigene Verantwortung zu sichern. Der Export wird im Kundenportal unter account.orboto.io im Bereich „Backups" bereitgestellt und erfolgt im orboto-Vollexport-Format: ein ZIP-Archiv, das eine Manifest-Datei, die vollständigen Datensätze im NDJSON-Format sowie die zugehörigen Dateien aus dem Objektspeicher enthält. Dieses Archiv kann in eine eigene orboto-Installation eingespielt werden. Ein Export in einem darüberhinausgehenden, bestimmten Format wird nicht garantiert. Ein eventueller Auftragsdatenverarbeitungsvertrag gilt bis zum Ende dieser Sicherungsfrist fort.

13. Sonstiges

13.1. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz des Lizenzgebers.

13.2. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

13.3. Änderungen dieser Vertragsbedingungen werden dem Lizenznehmer spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in der SaaS angeboten. Der Lizenzgeber kann zugleich mit dem Angebot eine auf die Annahme des Angebots durch den Lizenznehmer auflösend bedingte ordentliche Kündigung des Vertrages aussprechen. Der Lizenznehmer kann die Änderungen in der SaaS annehmen.

13.4. Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss der Bestimmungen des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechtsübereinkommens.

13.5. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nichtig, ungültig oder nicht durchsetzbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen.